AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ALNA GmbH
Vorbemerkung:
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ALNA GmbH gelten für alle in diesen Bedingungen beschriebenen Geschäftsbereiche und Aktivitäten unseres Unternehmens.
Aufgrund der Vielfalt unserer Tätigkeitsfelder sind die AGB in mehrere Abschnitte unterteilt:
- Abschnitt I bezieht sich auf den Online-Handel, also alle Verkäufe, die über unsere digitalen Vertriebskanäle abgewickelt werden.
- Abschnitt II regelt die stationären Geschäfte, die durch einen Vertragsabschluss außerhalb des Internets – etwa direkt vor Ort – zustande kommen.
Diese Struktur gewährleistet eine klare und transparente Grundlage für unsere Zusammenarbeit mit Kunden und Geschäftspartnern.
Abschnitt I
§ 1 Allgemeines, Kundenkreis, Sprache
- Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden (nachfolgend „Kunden“) über den Online-Shop der ALNA GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage der Regelungen in Abschnitt I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ALNA GmbH.
- Das Produktangebot im Online-Shop der ALNA GmbH richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB (d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Registrierung und Bestellung im Online-Shop bestätigt der Kunde, dass er dieser Kundengruppe angehört. Landwirte gelten dabei ausdrücklich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Verträge mit der ALNA GmbH werden ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache abgeschlossen – abhängig davon, ob die Bestellung über die deutsch- oder englischsprachige Version unseres Online-Shops erfolgt. Erfolgt die Bestellung über die deutschsprachige Website, ist ausschließlich die deutsche Version dieser AGB verbindlich. Bei Bestellungen über die englischsprachige Website gilt entsprechend die englische Version. Bei Begriffen, die sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache angegeben sind, ist stets die Bedeutung des deutschen Begriffs maßgeblich.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Produktdarstellung im Online-Shop und die dort genannten Preise sind unverbindlich.
- Mit dem Absenden einer Bestellung im Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Die ALNA GmbH kann dieses Angebot bis zum Ende des folgenden Werktags nach Eingang der Bestellung annehmen.
- Unmittelbar nach Eingang der Bestellung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung per E-Mail. Diese stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Die Annahme erfolgt erst, wenn die ALNA GmbH dem Kunden ausdrücklich die Annahme des Angebots per E-Mail bestätigt oder die bestellte Ware versendet. Der Kaufvertrag kommt somit erst mit der Annahme durch die ALNA GmbH zustande.
§ 3 Preise und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Die anfallenden Versandkosten werden ebenfalls netto ausgewiesen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des jeweiligen Bruttobetrags. Zölle, Einfuhrabgaben und ähnliche Gebühren sind vom Kunden zu tragen.
- Soweit es sich bei den vereinbarten Preisen um unsere Listenpreise handelt und unsere Lieferung erst mehr als sechs (6) Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll, sind wir berechtigt, den zum Lieferzeitpunkt aktuellen Listenpreis zu berechnen. Etwaig vereinbarte prozentuale oder betragsmäßig gewährte Rabatte werden unverändert von diesem Preis abgezogen.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, liefert die ALNA GmbH ausschließlich gegen Vorkasse (in der im Online-Shop angegebenen Zahlungsart) oder per Nachnahme, jeweils gegen Rechnung. Andere Lieferoptionen – insbesondere die Abholung ab Lager oder aus sonstigen Geschäftsräumen der ALNA GmbH – bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Ist ein Skonto-Abzug vereinbart, kann dieser nur in Anspruch genommen werden, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs sämtliche andere Forderungen aus Warenlieferungen an den Kunden beglichen sind. Ist dies nicht der Fall, muss der einbehaltene Skonto-Abzug unverzüglich nachgezahlt werden.
- Ist eine Lieferung auf Rechnung vereinbart, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Ware und Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.
- Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug. Der offene Betrag ist ab diesem Zeitpunkt mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Darüber hinausgehende Verzugsschäden behalten wir uns ausdrücklich vor und werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.
- Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Zahlungsfähigkeit des Kunden nicht gegeben ist und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet wird (§ 321 Abs. 1 BGB), sind wir berechtigt, unsere vertraglich geschuldeten Leistungen zurückzuhalten. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, sobald der Kunde die geschuldete Zahlung leistet oder eine geeignete Sicherheit erbringt. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er entweder die fällige Zahlung zu leisten oder entsprechende Sicherheit zu stellen hat. Erfolgt dies nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben davon unberührt. Bei Verträgen über die Herstellung nicht vertretbarer Sachen (z. B. individuell gefertigte Einzelstücke) steht uns das Rücktrittsrecht sofort zu.
§ 4 Versandfristen, Abverkauf und Teillieferungen
- Alle von der ALNA GmbH im Rahmen des Bestellvorgangs angegebenen oder individuell vereinbarten Fristen für den Versand beginnen:
(a) bei vereinbarter Vorkasse mit dem Eingang des vollständigen Kaufpreises (inkl. Umsatzsteuer und Versandkosten) bei ALNA,
(b) bei Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung mit dem Datum des Vertragsschlusses.
Für die Einhaltung der Frist ist der Tag der Übergabe der Ware an das Versandunternehmen maßgeblich.
- Die von ALNA genannten Versandfristen sind grundsätzlich unverbindliche Richtwerte und dürfen um bis zu 14 Kalendertage überschritten werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein fester Versandtermin vereinbart. Wurde keine bestimmte Frist oder kein Termin genannt, gilt eine Versendung innerhalb von fünf (5) Werktagen als vereinbart.
- ALNA behält sich das Recht zum Abverkauf der Ware vor – auch wenn diese als „lagernd“ gekennzeichnet ist – sofern eine Lieferung gegen Vorkasse erfolgt und der Zahlungseingang nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme des Angebots erfolgt. In diesem Fall erfolgt der Versand nur, solange der Vorrat reicht.
- Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der ALNA GmbH durch ihre Vorlieferanten. Sollte ein Vorlieferant Ware, die im Webshop als „nicht vorrätig/auf anfrage“ gekennzeichnet ist oder gemäß Absatz 3 bereits abverkauft wurde, nicht rechtzeitig liefern, verlängert sich die ursprünglich vorgesehene Versandfrist bis zur tatsächlichen Belieferung durch den Vorlieferanten zuzüglich einer Bearbeitungszeit von drei Werktagen.
Dies gilt unter folgenden Bedingungen:
– Die Verzögerung liegt nicht im Verschulden der ALNA GmbH.
– Die Ware wurde von ALNA rechtzeitig vor Vertragsabschluss (bzw. bei Absatz 3 vor Abverkauf) ordnungsgemäß nachbestellt, sodass unter normalen Umständen mit rechtzeitiger Lieferung gerechnet werden konnte.
Sollte die Ware ohne Verschulden der ALNA GmbH nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar sein, ist ALNA zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde umgehend informiert und bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
- Hat der Kunde im Rahmen einer Bestellung mehrere separat nutzbare Produkte bestellt, ist ALNA berechtigt, diese in Teillieferungen zu versenden. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten werden dem Kunden im Vorfeld mitgeteilt.
Ist eines der bestellten Produkte im Online-Shop als nicht auf Lager gekennzeichnet und wünscht der Kunde eine Teillieferung der sofort verfügbaren Artikel, so trägt er ebenfalls die dadurch entstehenden Mehrkosten für den Versand.
§ 5 Versandart, Versanddauer, Versicherung und Gefahrübergang
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt die ALNA GmbH nach eigenem billigem Ermessen eine geeignete Versandart sowie das Transportunternehmen aus.
- Erfolgt der Versand der Ware gemäß getroffener Vereinbarung mit dem Kunden – ohne dass die ALNA GmbH zusätzliche Leistungen wie Montage oder Installation übernommen hat – schuldet die ALNA GmbH lediglich die fristgerechte und ordnungsgemäße Übergabe der Ware an das Transportunternehmen. Für etwaige Lieferverzögerungen, die durch das Transportunternehmen verursacht werden, übernimmt die ALNA GmbH keine Verantwortung.
Angegebene Versanddauern (Zeitraum zwischen Übergabe der Ware an den Transportdienstleister und Zustellung an den Kunden) sind unverbindlich.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware geht – sofern nur der Versand geschuldet ist (vgl. Absatz 2) – mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
- Die ALNA GmbH versichert die Ware auf eigene Kosten gegen die üblichen Transportrisiken.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Die ALNA GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises – einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten – für die jeweilige Lieferung vor.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ALNA GmbH über das Eigentum an der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware („Vorbehaltsware“) zu verfügen. Die Verfügung über die Rechtsposition des Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware (sogenanntes Anwartschaftsrecht) bleibt zulässig, sofern der Dritte auf das Eigentumsrecht der ALNA GmbH ausdrücklich hingewiesen wird.
- Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
- Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der ALNA GmbH hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte geltend machen können.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die ALNA GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wurde.
§ 7 Gewährleistung und Retouren
- Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die Ware bei Ablieferung auf Menge und Beschaffenheit gemäß § 7, Ziff. 4 prüft (eine stichprobenartige Prüfung ist nicht ausreichend) und Mängel umgehend ordnungsgemäß rügt. Rügt der Kunde Fehlmengen oder Mängel nicht umgehend, so gilt der Liefergegenstand als abgenommen und der Kunde verliert sein Recht auf Gewährleistung. Weist die gelieferte Ware einen Mangel auf, steht es der ALNA GmbH frei, nach eigener Wahl entweder eine Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Ersatzware (Nachlieferung) vorzunehmen. Die Ausübung dieses Wahlrechts erfolgt durch Mitteilung in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) gegenüber dem Kunden, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Eingang der Mängelanzeige. Zur Vornahme aller ALNA GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit der ALNA GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der ALNA GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Das gleiche gilt für Änderungen der Ware, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ALNA GmbH vorgenommen werden. In dringenden Fällen (z. B. Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) darf der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. ALNA ist hiervon unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, unter Angabe der beabsichtigten Art der Nacherfüllung und der voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung zu informieren und mit ALNA abzustimmen. Dieses Selbstvornahmerecht entfällt, wenn ALNA berechtigt wäre, die Nacherfüllung zu verweigern.
- Schlägt die Nacherfüllung gemäß Abs. 1 fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von der ALNA GmbH verweigert, so ist der Kunde berechtigt – gemäß den gesetzlichen Vorschriften – vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern, oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten darüber hinaus die Regelungen in § 9 dieser AGB.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware.
- Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Beanstandungen müssen schriftlich unter genauer Angabe des Mangels erfolgen.
Die Ware gilt als genehmigt, wenn ein Mangel nicht
(i) bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von drei (3) Werktagen nach Lieferung, oder
(ii) bei versteckten Mängeln innerhalb von sieben (7) Werktagen nach deren Entdeckung
schriftlich gegenüber der ALNA GmbH angezeigt wird.
- Sollte sich nach Rücksendung im Rahmen einer Mängelrüge herausstellen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, oder nimmt die ALNA GmbH eine Rücknahme aus Kulanz vor, so ist ALNA berechtigt, dem Kunden die entstandenen Rücksendekosten sowie eine pauschale Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des Warenwertes in Rechnung zu stellen.
- Eine Bezugnahme auf technische Normen (z.B. DIN-Normen) dient lediglich der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar. Eine Garantie wird insbesondere nicht übernommen im Falle nicht bestimmungsgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung.
§ 9 Haftung
- Die Haftung der ALNA GmbH wegen Lieferverzugs ist – außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit– auf 5 % des jeweiligen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) begrenzt.
- Die ALNA GmbH haftet nicht – unabhängig vom Rechtsgrund – für Schäden, die bei ordnungsgemäßer und üblicher Nutzung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Datenverluste, soweit diese darauf beruhen, dass eine Wiederherstellung aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung durch den Kunden nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
- Vorlieferanten der ALNA GmbH gelten nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Sinne des Gesetzes. Ein etwaiges Verschulden dieser Lieferanten wird der ALNA GmbH nicht zugerechnet.
- Die Haftungsbeschränkungen dieses § 9 gelten nicht bei:
– der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale im Sinne des § 444 BGB,
– Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit,
– sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wurde eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der gelieferten Ware um ein Bauwerk oder ein Produkt, das entsprechend seiner üblichen Verwendung in ein Bauwerk eingebaut wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Ablieferung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung – insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 sowie §§ 444, 445b BGB – bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
Die ALNA GmbH verarbeitet und speichert personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Kaufverträgen ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten entnehmen Sie bitte der auf unserer Website veröffentlichten Datenschutzerklärung.
§ 12 Verwendung von Markenbezeichnungen und Herstellerangaben
- Die ALNA GmbH ist kein autorisierter Händler, Vertragspartner oder Vertreter der auf dieser Website genannten Hersteller wie CLAAS, John Deere, New Holland, Krone, Case IH, Massey Ferguson oder anderer Marken, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
- Alle verwendeten Markennamen, Herstellerbezeichnungen, Typennummern und Artikelbezeichnungendienen ausschließlich:
– der Identifikation der Kompatibilität,
– der technischen Zuordnung,
– und der Produktbeschreibung der angebotenen Ersatzteile.
- Soweit in unserem Sortiment Originalteile angeboten werden, stammen diese aus dem freien Ersatzteilmarkt und wurden von der ALNA GmbH rechtmäßig erworben. Die Bezeichnung „Originalteil“ bezieht sich ausschließlich auf die Produktherkunft und stellt keine Aussage über eine vertragliche Verbindung zum jeweiligen Hersteller dar.
- Die Verwendung von Logos, Markennamen oder Herstellerbezeichnungen erfolgt ausschließlich zur sachlichen Information gemäß § 23 MarkenG und stellt keine Markenrechtsverletzung oder Herkunftstäuschung dar.
- Der Kunde erkennt an, dass die angebotenen Ersatzteile – insbesondere im Bereich Nachbau – nicht zwingend vom jeweiligen Originalhersteller stammen und keine Herstellergarantie besteht, sofern diese nicht ausdrücklich in der Artikelbeschreibung genannt wird.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nachträglich unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Der zwischen der ALNA GmbH und dem Kunden geschlossene Kaufvertrag unterliegt – vorbehaltlich zwingender Vorschriften des internationalen Privatrechts – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der ALNA GmbH.
II. ABSCHNITT
PRÄSENZGESCHÄFTE (VERTRÄGE AUSSERHALB DER WEBSHOPS)
§ 1 Geltungsbereich und Form
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ALNA GmbH gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, soweit es sich nicht um Käufe über unseren Online-Shop handelt.
(2) Diese AGB finden Anwendung auf Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), insbesondere Ersatzteile für Landmaschinen – sowohl neu als auch gebraucht –, ebenso auf Reparaturverträge sowie auf Mietverträge über Waren. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten diese AGB in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen oder dem Kunden zuletzt in Textform (z. B. per E-Mail oder Link) mitgeteilten Fassung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine eigenen AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen sowie Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben stets Vorrang vor diesen AGB.
(5) Rechtlich relevante Erklärungen und Mitteilungen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis – z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung – bedürfen der Schriftform. Als Schriftform gelten sowohl klassische Schriftform (z. B. Brief) als auch Textform (z. B. E-Mail oder Fax). Gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse und Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Vertretungsberechtigung des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern sie durch diese AGB nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen wurden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote der ALNA GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn dem Kunden technische Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen), Produktbeschreibungen oder sonstige Informationen – auch in elektronischer Form – zur Verfügung gestellt wurden. An diesen Unterlagen behält sich ALNA Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor.
(2) Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ALNA berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang anzunehmen.
(3) Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt entweder schriftlich, z. B. durch eine Auftragsbestätigung, oder konkludent durch Auslieferung der Ware bzw. durch Beginn der Reparaturarbeiten.
(4) Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen sowie Anpassungen im Lieferumfang durch den Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese für den Kunden zumutbar sind und die Funktion oder den Wert der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Verwendung von Bezeichnungen, Artikelnummern oder sonstigen Kennzeichen in Angeboten oder Auftragsbestätigungen durch ALNA oder den Hersteller begründet keine Rechtsansprüche auf bestimmte Merkmale.
§ 3 Liefer- und Fertigstellungsfristen, Lieferverzug
(1) Liefer- und Fertigstellungsfristen werden individuell vereinbart oder von ALNA bei Annahme der Bestellung bzw. des Auftrags mitgeteilt. Diese Fristen gelten grundsätzlich als unverbindliche Richtwerte. Verbindlich sind sie nur dann, wenn ALNA die Einhaltung ausdrücklich und schriftlich garantiert hat.
(2) Sollte ALNA verbindlich zugesagte Liefer- oder Fertigstellungsfristen aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, nicht einhalten können – etwa bei verzögerter oder ausbleibender Selbstbelieferung durch Vorlieferanten oder krankheitsbedingtem Personalausfall – wird ALNA den Kunden hierüber unverzüglich informieren und eine neue voraussichtliche Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Frist nicht verfügbar, ist ALNA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit gelten insbesondere nicht rechtzeitige oder ausbleibende Zulieferungen, sofern ALNA ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder ALNA noch deren Lieferanten ein Verschulden trifft.
(3) Der Eintritt eines Liefer- oder Leistungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät ALNA in Verzug, kann der Kunde eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt 0,5 % des Nettopreises der betroffenen Lieferung oder Leistung pro vollendeter Kalenderwoche des Verzugs, jedoch maximal 5 % des jeweiligen Gesamtwerts. ALNA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(4) Die gesetzlichen Rechte des Kunden – insbesondere gemäß § 8 dieser AGB – sowie die Rechte von ALNA, etwa bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung, bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen ab Werk am Sitz der ALNA GmbH, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dieser Ort gilt auch als Erfüllungsort für etwaige Nachbesserungen. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort versendet oder verbracht werden. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, ist ALNA GmbH berechtigt, die Art des Versands (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die Bereitstellung abzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann ALNA von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Macht ALNA Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so beträgt dieser pauschal 15 % des Kaufpreises, sofern kein höherer oder geringerer Schaden nachgewiesen wird. ALNA ist berechtigt, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen, ebenso steht es dem Kunden frei, einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versendet, geht die Gefahr bereits mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst mit dem Transport beauftragte Person oder Institution auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ist sie für den Gefahrübergang maßgeblich. Für eine vereinbarte Abnahme gelten im Übrigen die Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
(4) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt eine erforderliche Mitwirkung oder verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist ALNA berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu verlangen. Hierzu zählen auch Mehraufwendungen wie z. B. Lagerkosten.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise der ALNA GmbH ab Firmensitz, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Beim Versand der Ware an einen anderen Bestimmungsort gemäß § 4 Abs. 1 trägt der Kunde die Transportkosten ab Erfüllungsort sowie ggf. die Kosten einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Transportversicherung. Zusätzlich anfallende Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 12 Tagen ab Rechnungsstellung sowie Lieferung bzw. Abnahme der Leistung zur Zahlung fällig. ALNA behält sich vor, insbesondere bei Neukunden oder im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt spätestens in der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist der offene Betrag mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. ALNA behält sich das Recht vor, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
(5) Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden – insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB – unberührt.
(6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von ALNA durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z. B. durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens), ist ALNA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – ggf. nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB) und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen. Bei Verträgen über individuell hergestellte Waren (Einzelanfertigungen) kann ALNA den Rücktritt sofort erklären; gesetzliche Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen der ALNA GmbH aus dem jeweiligen Liefer- oder Leistungsvertrag – einschließlich solcher aus laufenden Geschäftsbeziehungen – behält sich ALNA das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei Reparaturaufträgen gilt der Eigentumsvorbehalt insbesondere auch für eingebaute Ersatz- oder Austauschteile.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherheit an Dritte übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, ALNA unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zugreifen (z. B. durch Pfändung).
(3) Verhält sich der Kunde vertragswidrig – insbesondere durch Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises – ist ALNA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen. Das Herausgabeverlangen stellt nicht automatisch eine Rücktrittserklärung dar; ALNA kann die Ware auch ohne Rücktritt herausverlangen und sich diesen vorbehalten. Ein Rücktrittsrecht entsteht insbesondere, wenn der Kunde trotz angemessener Zahlungsfrist nicht leistet oder eine Fristsetzung entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Abs. (4)(c) berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die folgenden Regelungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren entstehenden Erzeugnisse. ALNA gilt dabei als Hersteller. Erfolgt die Verarbeitung mit Waren Dritter, bleibt deren Eigentumsrecht bestehen und ALNA erwirbt Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Für das neu entstandene Erzeugnis gelten die gleichen Regelungen wie für die ursprüngliche unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
(b) Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt in voller Höhe bzw. anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von ALNA zur Sicherheit an ALNA ab. ALNA nimmt die Abtretung an. Die Pflichten des Kunden gemäß Abs. (2) gelten entsprechend auch für diese abgetretenen Forderungen.
(c) Der Kunde bleibt neben ALNA zur Einziehung der Forderungen berechtigt. ALNA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, keine Zahlungsschwierigkeiten vorliegen und ALNA den Eigentumsvorbehalt nicht geltend macht. Im Falle des Zahlungsverzugs oder anderer vertragswidriger Umstände kann ALNA verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen übergibt sowie die Abtretung den Drittschuldnern mitteilt. Zudem kann ALNA in diesem Fall die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ALNA um mehr als 10 %, wird ALNA auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl entsprechende Sicherheiten freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für Ansprüche des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln – einschließlich Falsch- oder Minderlieferungen, mangelhafter Reparatur, unsachgemäßer Montage oder unvollständiger Anleitungen – gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Gesetzliche Sonderregelungen zum Lieferantenregress bei Weiterverkauf an Verbraucher (§§ 478, 445a ff. BGB) bleiben unberührt, es sei denn, es wurde im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung eine gleichwertige Regelung getroffen.
(2) Grundlage der Mängelhaftung ist in erster Linie die Vereinbarung über die Beschaffenheit und den Einsatzzweck der gelieferten Ware. Maßgeblich sind die im Vertrag festgelegten Spezifikationen sowie Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die bei Vertragsschluss öffentlich zugänglich waren (z. B. auf der ALNA-Website oder in Katalogen). Für zusätzliche Vereinbarungen trägt der Kunde die Beweislast. Liegt keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung vor, gilt die gesetzliche Regelung (§ 434 Abs. 3 BGB).
(3) Bei Waren mit digitalen Inhalten oder digitalen Funktionen ist ALNA zur Bereitstellung und ggf. Aktualisierung dieser Inhalte nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für öffentliche Aussagen Dritter, insbesondere des Herstellers, übernimmt ALNA keine Haftung.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Kunde den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 442 BGB). Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen (§§ 377, 381 HGB). Insbesondere bei Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien ist die Prüfung vor der weiteren Verarbeitung (z. B. Einbau) zwingend erforderlich. Mängel sind schriftlich innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als abgenommen und die Geltendmachung der Mängelrechte ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden, z. B. Ein- und Ausbaukosten. Ansprüche aus verspäteter Mängelrüge sind ausgeschlossen. Beanstandungen müssen schriftlich unter genauer Angabe des Mangels erfolgen.
(5) Ist die Ware mangelhaft, kann ALNA wählen, ob sie den Mangel durch Nachbesserung oder durch Lieferung mangelfreier Ware beseitigt. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar, kann der Kunde diese ablehnen. Das gesetzliche Recht auf Verweigerung der Nacherfüllung bleibt unberührt.
(6) ALNA kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde die fällige Zahlung leistet. Der Kunde darf jedoch einen angemessenen Teilbetrag im Verhältnis zum Mangel zurückbehalten.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, ALNA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben, insbesondere durch Übergabe der beanstandeten Ware. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ein- oder Ausbauleistungen sind nur dann Teil der Nacherfüllung, wenn ALNA ursprünglich zu deren Erbringung verpflichtet war.
(8) Die für Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Kosten (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten) trägt ALNA nur dann, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorlag, kann ALNA die entstandenen Kosten ersetzt verlangen, sofern der Kunde den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.
(9) Ergibt eine Rücksendung, dass kein Mangel vorliegt, oder erfolgt eine Rücknahme aus Kulanz, ist ALNA berechtigt, pauschale Rücknahme- und Einlagerungskosten in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu berechnen. Der Kunde kann einen geringeren Aufwand nachweisen.
(10) In dringenden Fällen (z. B. Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) darf der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. ALNA ist hiervon unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, unter Angabe der beabsichtigten Art und voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung zu informieren und mit ALNA abzustimmen. Dieses Selbstvornahmerecht entfällt, wenn ALNA berechtigt wäre, die Nacherfüllung zu verweigern.
(11) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine gesetzlich erforderliche Frist fruchtlos verstrichen bzw. entbehrlich, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei nur geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
(12) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser AGB; darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(13) Eine Bezugnahme auf technische Normen (z.B. DIN-Normen) dient lediglich der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie durch die ALNA GmbH dar. Eine Garantie wird insbesondere nicht übernommen im Falle nicht bestimmungsgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die ALNA GmbH bei der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet ALNA – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der gesetzlichen Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein Verschulden von Vorlieferanten oder Herstellern wird ALNA nicht als eigenes Verschulden zugerechnet. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ALNA – vorbehaltlich gesetzlich zulässiger Haftungsbeschränkungen (z. B. bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen oder Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – ausschließlich:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von ALNA. Sie gelten nicht, sofern ALNA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder im Fall zwingender Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Der Kunde kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn ALNA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein frei ausübbares Kündigungsrecht des Kunden – insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB – wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wurde eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der gelieferten Ware um ein Bauwerk oder ein Produkt, das entsprechend seiner üblichen Verwendung in ein Bauwerk eingebaut wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Ablieferung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung – insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 sowie §§ 444, 445b BGB – bleiben unberührt.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Frist führen würde. Schadensersatzansprüche des Kunden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Fristen.
§ 10 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung vertraglicher Beziehungen sowie zur Direktwerbung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen und zu Zwecken der Bonitätsprüfung an entsprechend befugte Auskunfteien. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erfüllung der genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Der Kunde kann der Verarbeitung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen. Zudem hat er das Recht auf Auskunft über die bei ALNA GmbH gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf deren Berichtigung oder Löschung. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nachträglich unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der ALNA GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und sonstiger internationaler Regelwerke.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der ALNA GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. ALNA bleibt jedoch berechtigt, ihre Ansprüche auch am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.